Anlage 2 zum Gründungsprotokoll
Satzung für den Verein „Zivilisation Weisheit Wohltätigkeit Aufschwung (ZWWA) e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1: Der Verein führt den Namen „Zivilisation Weisheit Wohltätigkeit Aufschwung
(ZWWA)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der
Name „Zivilisation Weisheit Wohltätigkeit Aufschwung (ZWWA) e.V.“.
§ 1 Nr. 2: Der Verein hat seinen Hauptsitz in Frankfurt am Main.
§ 1 Nr. 3: Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
§ 2 Nr. 1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Nr. 2: Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2
AO und Förderung der internationaler Gesinnung und der Völkerverständigung im Sinne des
§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO. Der Verein wird gegründet um
- Religionen zu vereinigen,
- um die Hanif Religion des heiligen Abrahams zu erzählen,
- um die Wahrheiten im heiligen Koran, in der Bibel, in der Tora und in den Psalmen zu
verbreiten,
- um das Leben der Verbündeten, der Jünger, der Seligen, von Mevlana, Hadschi
Bektaschi Veli und Yunus Emre zu erzählen, um deren Beiträge zum Frieden und zur
Glückseligkeit der Menschen zu prüfen und
- um Arbeiten zu verrichten, um auf der ganzen Welt die Liebe, Glückseligkeit und
Toleranz zu verbreiten.
§ 2 Nr. 3: Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Gottesdienste,
Bibellesungen und Gebetsstunden. Der Satzungszweck wird zudem verwirklicht durch die
Organisation von Vorträgen mit anschließenden Diskussionsrunden und Gelegenheit zum
Erfahrungsaustausch zu aktuellen zwischenmenschlichen Problemen, zu politischen Themen
in der Türkei und in Deutschland.
§ 2 Nr. 4: Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
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§ 2 Nr. 5: Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck nach § 2 Nr. 2
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, d.h. Mitglieder haben keinen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 2 Nr. 6: Zur Verwirklichung dieser Ziele kann der Verein auch Tochtergesellschaften
gründen und sich an anderen Gesellschaften beteiligen. Darüber wird mit einer Mehrheit
von 75,0% des Vorstands entschieden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1: Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 13 Jahren oder juristische
Personen werden.
§ 3 Nr. 2: Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist eine Annahme durch den Vorstand
und ein schriftlicher Aufnahmeantrag durch das einzutretende Mitglied, welcher an den
Vorstand gerichtet werden soll.
§ 3 Nr. 3: Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Die Aufnahme soll
in Übereinstimmung geschehen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 3 Nr. 4: Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung des Vereins
anzuerkennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4 Nr. 1: Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, also volljährig sind, haben
mit ihrer Aufnahme in den Verein ein Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der
Hauptversammlung.
§ 4 Nr. 2: Alle Mitglieder haben alle sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Insbesondere sind alle Pflichten zu erfüllen, die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins
ergeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Interessen des Vereins nach besten
Kräften zu unterstützen.
§ 4 Nr. 3: Die Mitglieder sind verpflichtet, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse
und Anordnungen zu befolgen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Nr. 1: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der
Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
§ 5 Nr. 2: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von 3 Monaten zum Jahresende. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
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§ 5 Nr. 3: Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der vorher
geleisteten Beiträge oder Spenden.
§ 5 Nr. 4: Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
(1) Groben Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des Vereins,
(2) Unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Gemeinschaftslebens des
Vereins oder
(3) Schweren Schädigungen des Ansehens des Vereins.
a) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der
Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht
unterschreiten darf, Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme
gegenüber dem Vorstand zu geben.
b) Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich
mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des
betroffenen Mitglieds. Sofern hiergegen keine Beschwerde eingelegt wird, wird der
Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet.
c) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats
schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab,
so hat er diese der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Dem betroffenen Mitglied ist im Rahmen dieser Mitgliederversammlung
Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessenen Umfang einzuräumen. Hierüber ist das
betroffene Mitglied rechtzeitig zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt
über den Ausschluss des Mitglieds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit dem
Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist die Mitgliedschaft beendet.
d) Das betroffene Mitglied kann sich im Rahmen des Ausschließungsverfahrens von einem
Beistand vertreten lassen. Der Beistand muss nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 5 Nr. 5: Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand
erfolgen, wenn sich ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug befindet und diesen
Betrag auch nach Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen in voller Höhe
entrichtet hat. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied
bekannt gegebene Brief- oder EMail-Adresse gerichtet wurde. In der Mahnung ist auf diese
Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Nr. 1: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Nr. 2: Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-BasisLastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu
verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des
bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung
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des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem
Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl.
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto
erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 7 Vereinsorgane
§ 7 Nr. 1: Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Der Vorstand
§ 8 Nr. 1: Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
§ 8 Nr. 2: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
§ 8 Nr. 3: Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Nr. 4: Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, dann sind die Vorstandsmitglieder befugt, bis zur
Beendigung des laufenden Geschäftsjahres, also dem 31.12. eines Jahres, einen Nachfolger
einzusetzen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 8 Nr. 5: Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Vorstandssitzung
§ 9 Nr. 1: Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern. Ansonsten tritt der Vorstand je
nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
eingeladen und mindestens zwei anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der einfachen
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.
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§ 9 Nr. 2: In besonders eiligen Fällen kann der Vorstand auch schriftliche oder fernmündliche
Beschlüsse fassen, wenn diesem Verfahren von keinem Vorstandsmitglied widersprochen
wird.
§ 9 Nr. 3: Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von den
anwesenden Vorstandsmitgliedern bestätigt werden muss.
§ 10 Ordentliche Hauptversammlung
§ 10 Nr. 1: Die Hauptversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereins,
unabhängig davon, ob diese stimmberechtigt sind oder nicht. Nicht stimmberechtigte
Mitglieder haben ein Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten.
§ 10 Nr. 2: Eine ordentliche Hauptversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden.
§ 10 Nr. 3: Die Einberufung der Hauptversammlung muss schriftlich per Post oder Email an
zuletzt bekannte Adressen oder Emailpostfächer durch den Vorstandsvorsitzenden
mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung
enthalten.
§ 10 Nr. 4: Die Hauptversammlung beschließt außerdem über Änderungen der Satzung, über
die Auflösung des Vereins und über die Einführung eventueller Beitragspflichten sowie deren
Höhe.
§ 11 Beschlussfassung der Hauptversammlung
§ 11 Nr. 1: Sofern die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, ist sie
unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen
werden daher nicht mitberücksichtigt.
§ 11 Nr. 2: Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind
weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist die Hauptversammlung nicht
beschlussfähig und eine neue Hauptversammlung ist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der
Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Mitglieder
erforderlich.
§ 11 Nr. 3: Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ist von dem
Vorsitzenden ein Protokoll zu führen; welches von dem Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
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§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 12 Nr. 1: Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen.
§ 12 Nr. 2: Auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ aller Mitglieder muss der Vorstand
unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Hauptversammlung einberufen.
§ 12 Nr. 3: Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten auch die Vorschriften für die
ordentliche Hauptversammlung.
§ 13 Geschäftsstellen
§ 13 Nr. 1: Zur Verwaltung der Vereinsgeschäfte kann der Verein Geschäftsstellen unterhalten.
§ 13 Nr. 2: Der Verein kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der
Vorstand kann einen Geschäftsführer, als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB,
bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 14 Nr. 1: Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Hauptversammlung beschlossen werden.
§ 14 Nr. 2: Die Beschlussfassung setzt die Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle
erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder voraus. Hierbei ist eine Frist von einem Monat
einzuhalten.
§ 14 Nr. 3: Für den Fall der Auflösung werden die jeweiligen Vorstände zu Liquidatoren
bestellt, die auch die Auflösung beim Amtsgericht anzumelden haben.
§ 14 Nr. 4: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Frankfurt e.V. der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Vereinsvermögen
§ 15 Nr. 1: Zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben werden von den Mitgliedern und
Freunden des Vereins freiwillige Beiträge und Spenden geleistet. Diese und sämtliche
Zuschüsse von außen sowie alle weiteren Einnahmen des Vereins werden in der Vereinskasse
bzw. den Vereinskonten verwaltet.
§ 15 Nr. 2: Das Vereinsvermögen und die eingehenden Mittel dienen nur den Zwecken des
Vereins. Personen, die für den Verein in größerem Umfang tätig sind, können eine
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angemessene Vergütung, Entlohnung, Gehälter, Reisekosten und dergleichen erhalten. Über
die Festsetzung deren Höhe entscheidet der Vorstand. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimme des Vorstandvorsitzenden.
§ 16 Kassenprüfer
Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählte Kassenprüfer
überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
Frankfurt, den 11.11.2018